JUMO AUTOMATION GmbH
Industriestrasse 18
4700 Eupen
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GmbH
Sitz: 4700 Eupen
HRE 52058
Persönlich haftende Gesellschafterin: M. K. JUCHHEIM GmbH, Sitz: 36039 Fulda,
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Bernhard Juchheim, Dipl.-Kfm. Michael Juchheim, Bruno Radermacher
Ust-Id-Nr.: BE 0408 057 719
IBAN-Nr. BE47 3480 3356 3680 SWIFT : BBRU BE BB
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge zwischen dem Kunden und dem Lieferanten über
den Verkauf von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen dem
Lieferanten und dem Kunden, auch wenn der Lieferant bei künftigen Verträgen nicht ausdrücklich auf
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
1.3. Mit der Unterzeichnung eines Vertrags verzichtet der Kunde auf die Anwendung seiner eigenen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen und bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis
genommen zu haben und bedingungslos zu akzeptieren. Der Verweis des Kunden auf seine eigenen
Geschäftsbedingungen kann auf keinen Fall als Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden durch den Lieferanten betrachtet werden.
1.4. Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Vertragsdokumenten, die Bestandteil des Vertrags
sind, gilt folgende Rangordnung (in absteigender Reihenfolge): (i) Rahmenvertrag (sofern vorhanden),
(ii) Auftragsbestätigung, (iii) Allgemeine Geschäftsbedingungen, (iv) Spezifikationen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Im Vertrag werden die kursiv gedruckten Begriffe in folgender Bedeutung verwendet:
a. Kunde: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag erteilt hat und der die
Auftragsbestätigung zugeht;
b. Auftrag: Dokument, das in wesentlichen Punkten mit dem Angebot des Kunden an den
Lieferanten übereinstimmt und in dem die vom Kunden beim Lieferanten in Auftrag gegebenen
Dienstleistungen und/oder Produkte aufgeführt werden;
c. Allgemeine Geschäftsbedingungen: die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d. Lizenzbedingungen: die Lizenzbedingungen der vom Lieferanten dem Kunden zur Verfügung
gestellten Software; diese Bereitstellung der Software durch den Lieferanten an den Kunden
unterliegt den Bestimmungen von Teil I "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN" und Teil V
"SOFTWARE-LIZENZ" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
e. Auftragsbestätigung: die Bestätigung des Auftrags, die der Lieferant dem Kunden zusendet;
f. Vertrag: der zwischen dem Lieferanten und dem Kunden abgeschlossene Vertrag, der mit der
Auftragsbestätigung bestätigt wird und für den die verschiedenen Vertragsdokumente gelten: (i)
der Rahmenvertrag (sofern vorhanden), (ii) die Auftragsbestätigung, (iii) die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und (iv) die Spezifikationen;
g. Rahmenvertrag: ein Vertragsdokument, das von den rechtmäßigen Vertretern der beiden
Parteien unterzeichnet wurde und in dessen Rahmen ein oder mehrere Verträge geschlossen
werden, unabhängig davon, wie die Parteien dieses Vertragsdokument nennen;
h. Liefergegenstand: das (ggf.) vereinbarte Ergebnis der vom Lieferanten erbrachten
Dienstleistungen;
i. Geistige Eigentumsrechte: Patente (einschließlich Patentanmeldungen, Erneuerungen,
Teilungen, Verlängerungen und Ausweitungen), Gebrauchsmuster, Urheberrechte,
Betriebsgeheimnisse, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und sonstige gesetzlich geschützte
geistige Eigentumsrechte in Anwendung der Gesetze, der Rechtsprechung oder bilateraler oder
multilateraler internationaler Abkommen;
j. Lieferant: JUMO Automation Srl mit Gesellschaftssitz in 4700 Eupen, Industriestraße 18,
Belgien, ZDU-Nummer 0408.057.719;
k. Vertrauliche Informationen: (i) sämtliche Dokumente oder Informationen, die in physischer
Form zwischen den Parteien ausgetauscht werden und eindeutig als „vertraulich“ oder
„exklusiv“ gekennzeichnet sind; (ii) alle anderen Dokumente oder Informationen, die mündlich,
visuell oder in maschinenlesbarer Form oder in nicht physischer Form zwischen den Parteien
ausgetauscht und binnen zehn (10) Tagen nach ihrer Übermittlung schriftlich als vertraulich oder
exklusiv bestätigt wurden; und (iii) sämtliche Dokumente oder Informationen, die normalerweise
als vertraulich zu betrachten sind; nicht zu den vertraulichen Informationen gehören Dokumente
oder Informationen, die (i) bereits aus einem anderen Grund als durch eine gegen den Vertrag
verstoßende Übermittlung öffentlich bekannt wurden, (ii) der empfangenden Partei bereits als
nicht vertraulich zur Kenntnis gebracht wurden, (iii) die empfangende Partei rechtmäßig aus
einer anderen Quelle als von der übermittelnden Partei erhalten hat, sofern diese Quelle nicht an
eine Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der übermittelnden Partei gebunden ist oder ihr die
Weitergabe der Informationen nicht anderweitig aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder treuhänderischen Verpflichtung verboten ist, (iv) aufgrund des Gesetzes übermittelt werden
müssen, sofern die empfangende Partei die übermittelnde Partei unverzüglich schriftlich über
diese Offenlegungspflicht informiert, damit diese eine Anordnung erwirken kann, welche die
Offenlegung untersagt oder einschränkt;
l. Software: ein in einem Produkt oder einem Liefergegenstand (einschließlich der etwaigen
Dokumentation) enthaltenes Computerprogramm, d. h. ein Programm, das in irgendeiner Form,
Sprache, Schreibweise oder irgendeinem Code eine Gesamtheit von Befehlen beinhaltet, mit
denen ein Computer eine Aufgabe oder eine spezielle Funktion erfüllen kann;
m. Angebot: das Dokument, das dem Kunden vom Lieferanten zugeschickt wird und in dem die
Dienstleistungen und/oder Produkte aufgeführt werden, die der Kunde beim Lieferanten in
Auftrag geben kann;
n. Partei(en): der Kunde und/oder der Lieferant;
o. Produkt: das Standardprodukt des Lieferanten, das zu den Bedingungen des Vertrags vom
Lieferanten an den Kunden verkauft wird; für den Verkauf von Produkten durch den Lieferanten
an den Kunden gelten die Bestimmungen von Abschnitt I „Allgemeine Bestimmungen“ und
Abschnitt II „Verkauf von Produkten“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
p. Dienstleistungen: die Dienstleistungen im weitesten Sinne, die der Kunde beim Lieferanten in
Auftrag gibt, wie in der Auftragsbestätigung bestätigt; diese können (i) insbesondere die
Installation, Implementierung, Entwicklung und/oder den Support betreffen und (ii) (ggf.) aus
der Lieferung eines Liefergegenstands resultieren; für die Erbringung von Dienstleistungen
durch den Lieferanten gelten die Bestimmungen von Abschnitt I „Allgemeine Bestimmungen“
und Abschnitt III „Erbringung von Dienstleistungen“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
q. Entwicklungsdienstleistungen: Dienstleistungen für die Entwicklung von Software für den
Kunden; die Bereitstellung von Entwicklungsdienstleistungen durch den Lieferanten unterliegt
den Bestimmungen der Teile I "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN" und IV "BESTIMMUNG
FÜR DIE DIENSTE ZUR ENTWICKLUNG VON SOFTWARE" der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen;
r. Spezifikationen: die technischen Spezifikationen eines Produkts, eines Liefergegenstands
und/oder der Dienstleistungen, die der Kunde in Auftrag gegeben hat; sie werden (i) in einem
gesonderten Vertragsdokument und/oder (ii) in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
3. Abschluss eines Vertrags – Angebote
3.1. Ein Vertrag gilt mit dem Versand der Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Ein Vertrag kann nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Parteien geändert werden.
3.2. Die Angebote des Lieferanten an den Kunden und/oder die Aufträge des Kunden sind für den
Lieferanten nicht bindend.
3.3. Die technischen Daten, Beschreibungen und Informationen im Werbematerial und in den technischen
Broschüren des Lieferanten sind keine vertragsverbindlichen Daten und Beschreibungen für die
Dienstleistungen und/oder Produkte, es sei denn, der Lieferant hat dem ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
3.4. Auskünfte bezüglich der Anwendungen und technischen Spezifikationen der Produkte,
Dienstleistungen und/oder Liefergegenstände in den Spezifikationen werden nach bestem Wissen
erteilt. Unbeschadet sämtlicher Informationen und Erklärungen des Lieferanten bezüglich der
Kompatibilität und der Einsatzmöglichkeiten der Produkte und/oder Liefergegenstände ist allein der
Kunde dafür verantwortlich, vor der Verwendung des Produkts und/oder des Liefergegenstands die
Richtigkeit der Auskünfte und die Kompatibilität des Produkts und/oder des Liefergegenstands mit
dem vom Kunden beabsichtigten Zweck zu prüfen.
4. Preise
4.1. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer, Transport, Versicherung und Verpackung
und werden in Euro angegeben.
4.2. Es gelten die bei Abschluss des Vertrags vereinbarten Preise, insbesondere die in der
Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Zu diesen Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Erbringung
der Dienstleistungen und/oder des Verkaufs der Produkte geltende Mehrwertsteuer hinzu. Bei der
Erbringung von Dienstleistungen und/oder beim Verkauf von Produkten im Ausland können andere
Steuern speziell für das jeweilige Land auf den Preis aufgeschlagen werden. Die dem Kunden vom
Lieferanten mitgeteilten Preise und/oder die im Vertrag vereinbarten Preise gelten nur bis zum
31. Dezember des Jahres, in dem sie mitgeteilt bzw. vereinbart wurden.
4.3. Unbeschadet der obigen Bestimmungen behält sich der Lieferant beim Abschluss eines
Rahmenvertrags das Recht vor, seine Preise nach Abschluss des Rahmenvertrags im Falle einer
Kostenänderung aufgrund eines Anstiegs der Löhne, der Preise seiner Lieferanten oder aufgrund von
Wechselkursschwankungen einseitig proportional anzupassen. Preisanpassungen im Rahmen laufender
und künftiger Verträge sind bis zu maximal 80 % des Endpreises möglich und orientieren sich an den
tatsächlichen Kosten. Diese Preisanpassungen werden vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich
mitgeteilt. Wenn der Kunde den neuen Preisen nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach der Mitteilung
widerspricht, gelten sie als vom Kunden akzeptiert. Gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976
mit Vorschriften für die Preisanpassung gilt folgende Preisanpassungsformel:
P = P0 (a * (M/M0) + b * (S/S0) + c) ; wobei:
P = Rechnungspreis;
P0 = Ursprünglicher Preis bei Abschluss des Rahmenvertrags;
M0 = Wert des betreffenden Rohstoffs bei Abschluss des Rahmenvertrags laut einer offiziell
anerkannten Veröffentlichung;
M = Wert des betreffenden Rohstoffs bei Abschluss des Vertrags laut einer offiziell
anerkannten Veröffentlichung;
S0 = Referenzstundenlohn zuzüglich Sozialabgaben in der metallverarbeitenden Industrie
(nationaler oder regionaler Mittelwert je nach Festlegung), wie vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt und von AGORIA veröffentlicht,
bei Abschluss des Rahmenvertrags;
S = Referenzstundenlohn zuzüglich Sozialabgaben in der metallverarbeitenden Industrie
(nationaler oder regionaler Mittelwert je nach Festlegung), wie vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt und von AGORIA veröffentlicht,
bei Abschluss des Vertrags;
a – b – c: Parameter für die tatsächlichen Kosten, wobei jeder Parameter ausschließlich für den
Teil des Preises gilt, der den Kosten entspricht, für die der jeweilige Parameter steht, und der
Parameter c nicht weniger als 0,20 betragen darf.
4.4. Sofern die Parteien nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, werden für jeden
Vertrag mit einem Auftragswert unter 125 Euro automatisch 40 Euro Bearbeitungskosten
aufgeschlagen.
4.5. Sofern die Parteien nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, sind die dem Kunden
vom Lieferanten mitgeteilten Preise für Dienstleistungen variable Stückpreise. Sofern die Parteien
nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist der dem Kunden vom Lieferanten
mitgeteilte Gesamtpreis für Dienstleistungen lediglich eine unverbindliche Schätzung und kann nicht
als Festpreis betrachtet werden.
5. Zahlung
5.1. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Lieferanten binnen
dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum am Sitz des Lieferanten zu zahlen. Nach Ablauf des auf der
Rechnung angegebenen Zahlungsziels muss der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige
Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von
15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 90,00 Euro, entrichten. Die Zahlungen des Kunden
werden wie folgt zugeordnet: (i) zunächst der pauschalen Entschädigung und sonstigen Gebühren, dann
(ii) den Zinsen und schließlich (iii) dem Preis.
5.2. Wenn der Lieferant dem Kunden aus Kulanz einen Preisnachlass bei Barzahlung einräumt, wird die
Höhe dieses Preisnachlasses anhand des Rechnungsendbetrags (ohne MwSt.) abzüglich etwaiger
spezieller Steuern bei Lieferung ins Ausland berechnet.
5.3. Eine Partei kann nur dann eine Verrechnung vornehmen, wenn ihre Ansprüche auf einem
vollstreckbaren Gerichtsurteil basieren oder die andere Partei sich ausdrücklich damit einverstanden
erklärt hat.
5.4. Wenn (i) der Kunde eine fällige Rechnung nicht zahlt oder eine gesetzte Zahlungsfrist verstreichen lässt
oder (ii) der Lieferant besorgniserregende Informationen über die Solvenz oder die Finanzstärke des
Kunden erhält (z. B.: ungedeckter Scheck des Kunden, Kunde offenkundig zahlungsunfähig, laufendes,
beantragtes, eingeleitetes oder verhängtes Insolvenzverfahren gegenüber dem Kunden), ist der Lieferant
berechtigt, die Begleichung sämtlicher offener Forderungen gegenüber dem Kunden auf einmal zu
verlangen und/oder eine Sicherheit (Garantie) zu verlangen sowie in Zukunft Dienstleistungen und/oder
den Verkauf von Produkten nur gegen Vorauszahlung oder Hinterlegung einer Sicherheit auszuführen.
Zudem ist der Lieferant berechtigt, jede weitere Erbringung von Dienstleistungen und/oder jeden
weiteren Verkauf von Produkten an den Kunden auszusetzen und/oder den Vertrag zu kündigen, ohne
dass der Kunde Anspruch auf Einhaltung irgendeiner Kündigungsfrist oder auf Schadenersatz hat.
6. Lieferung
6.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt jede Lieferung des Lieferanten an den
Kunden „ex works“ (EXW) gemäß Incoterms (neueste Ausgabe).
6.2. Die vom Lieferanten angegebenen Fristen für die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von
Dienstleistungen sind lediglich ein Richtwert.
6.3. Jede eventuell ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst,
nachdem dem Lieferanten alle Informationen und Dokumente vorliegen, die er für die Lieferung bzw.
Leistungserbringung benötigt.
6.4. Auch wenn explizit eine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, hat der Kunde bei verspäteter
Lieferung oder Leistungserbringung oder wenn die Lieferung oder Leistungserbringung faktisch
unmöglich ist, gegenüber dem Lieferanten weder Anspruch auf Entschädigung noch das Recht, die
Abnahme der Lieferung oder Leistung zu verweigern oder den Vertrag wegen Verschuldens des
Lieferanten zu kündigen.
6.5. Die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarten Liefer- oder Leistungsfristen setzen die aktive
Mitwirkung des Kunden voraus.
6.6. Wenn der Kunde die Produkte oder Dienstleistungen nicht abruft, die Produkte nicht abnimmt oder
nicht abholt oder auf sonstige Weise eine Liefer- oder Leistungsverzögerung verursacht, ist der
Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Erstattung der daraus entstehenden
Kosten zu verlangen. Zudem übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung für die Produkte und/oder
Liefergegenstände, die ihm anvertraut werden und nicht vom Kunden abgenommen werden.
7. Transport, Verpackung, Gefahren- und Eigentumsübergang
7.1. Die Produkte und/oder Liefergegenstände werden auf Gefahr des Kunden befördert, selbst wenn sie
gebührenfrei geliefert werden. Der Kunde ist allein für die Überprüfung des Zustands der Lieferung
und der gelieferten Menge verantwortlich und muss den Lieferanten bei Konformitätsmängeln
schnellstmöglich verständigen.
7.2. Unbeschadet anders lautender zwingend anwendbarer Gesetzesbestimmungen werden die Kosten für
Verpackung und Transport dem Kunden vom Lieferanten in Rechnung gestellt und die Verpackungen
werden nur im Falle anders lautender Bestimmungen zurückgenommen.
7.3. Bis zur vollständigen Zahlung des Preises bleiben die Produkte und/oder Liefergegenstände Eigentum
des Lieferanten. Lieferant.
8. Geistiges Eigentum
8.1. Alle geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten, die dem Kunden vom Lieferanten im Rahmen des
Verkaufs eines Produkts, der Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen
mit oder ohne die Lieferung von Liefergegenständen mitgeteilt werden, sowie sämtliche Korrekturen
an diesen bleiben alleiniges Eigentum des Lieferanten. Ihre Vervielfältigung oder Benutzung ohne die
vorherige schriftliche Einwilligung des Lieferanten ist ausdrücklich untersagt und kann eine
Schadenersatzklage des Lieferanten sowie die Anwendung jeder anderen vom Lieferanten gewählten
Sanktion nach sich ziehen.
8.2. Mit den Verträgen wird nicht beabsichtigt:
a. die Geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten an den Kunden zu übertragen;
b. die Geistigen Eigentumsrechte einer dritten Partei zu übertragen;
c. einer der Parteien die Rechte für die Herstellung, Nutzung oder den Verkauf einer von der
anderen Partei gelieferten Technologie auf eine Weise oder für Zwecke einzuräumen, die nicht
ausdrücklich innerhalb der zulässigen Grenzen oder Einschränkungen der geltenden Lizenzen
liegen; oder
d. die Nutzung einer Technologie durch ihren Eigentümer zu welchem Zweck auch immer zu
verhindern oder einzuschränken.
9. Garantien
9.1. Wenn die Produkte, Dienstleistungen und/oder Liefergegenstände teilweise von einem anderen
Hersteller als dem Lieferanten hergestellt werden, überträgt der Lieferant dem Kunden unbeschadet
anders lautender zwingend anwendbarer Gesetzesbestimmungen sämtliche übertragbaren Garantien,
Entschädigungen und Ansprüche für den entsprechenden Teil der Produkte, Dienstleistungen und/oder
Liefergegenstände, die ihm vom Hersteller geliefert wurden, einschließlich sämtlicher Garantien oder
Entschädigungen für eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte.
9.2. Jede im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotene Garantie gilt nur, wenn (i) das
Produkt und/oder der Liefergegenstand gemäß den Empfehlungen des Lieferanten verwendet und
instand gehalten wird, (ii) das Produkt und/oder der Liefergegenstand ausschließlich vom Lieferanten
oder einer vom Lieferanten beauftragten Person modifiziert wird und (iii) das Produkt und/oder der
Liefergegenstand mit größter Sorgfalt benutzt wird. Jeder Defekt, der durch unsachgemäße
Verwendung durch den Kunden verursacht wird, sowie von Dritten verursachte Schäden oder Schäden
infolge eines Unfalls oder einer anderen äußeren Einwirkung sind von der Garantie ausgeschlossen.
Auch der Austausch von Verbrauchsmaterialien oder normaler Verschleiß fallen nicht unter die
Garantie.
9.3. Unbeschadet anders lautender der zwingend anwendbarer Gesetzesbestimmungen sind die in Artikel
9.1, 9.2, 18, 20 und 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Garantien die einzigen Garantien, die der Lieferant bietet, und der Kunde kann lediglich die angegebenen Ansprüche geltend
machen. Der Lieferant bietet keine weitere explizite oder implizite Garantie für die im Rahmen des
Vertrags gelieferten Produkte, Dienstleistungen und Liefergegenstände, einschließlich – jedoch nicht
beschränkt auf – die Handelsqualität, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder das Nichtvorliegen
von Fälschungen.
10. Haftung und Entschädigung
10.1. Die oben genannten Haftungsausschlüsse gelten nicht (i) bei Personenschäden oder Tod infolge von
grober Fahrlässigkeit oder durch Verschulden des Lieferanten oder seiner Beauftragten, (ii) bei
arglistiger Täuschung oder (iii) bei Verstoß gegen zwingend anwendbare Gesetzesbestimmungen.
10.2. Der Lieferant kann auf keinen Fall für mittelbare Schäden, beiläufige Schäden
Strafschadenersatzleistungen, Neben- oder Folgeschäden wie Verlust oder Beschädigung von Daten,
entgangenen Gewinn oder Einkommensverlust, Umsatzeinbußen, Kosten für Unterbrechung der
Geschäftstätigkeit, Aus- und/oder Wiedereinbaukosten, Neubeschaffungskosten, Rufschädigung oder
Kundenverlust haftbar gemacht werden, selbst wenn ein solcher Schaden durchaus vorhersehbar war.
10.3. Der Lieferant kann außerdem auf keinen Fall bei Verwendung seiner Produkte entgegen dem
vereinbarten oder üblichen Zweck haftbar gemacht werden.
10.4. Die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden ist auf einhundert Prozent (100 %) der Beträge
begrenzt, die der Kunde dem Lieferanten im Rahmen des Vertrags gezahlt hat, unabhängig davon, ob
es sich um eine vertragsrechtliche, strafrechtliche, Garantie- oder sonstige Forderung handelt.
10.5. Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Haftungsausschlüsse des Lieferanten gelten auch für
die Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Berater, Vertreter, Aushilfen, Lieferanten
und Zusteller.
10.6. Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten im
Falle von Reklamationen, Klagen, Klagegründen, gerichtlichen Maßnahmen, Verlusten,
Haftungsforderungen, Strafverfolgung, Urteilen und Schadenersatzleistungen einschließlich – jedoch
nicht beschränkt auf – Anwaltskosten und -honorare in angemessener Höhe, die beruhen auf oder im
Zusammenhang stehen mit:
a. Verstößen gegen die Geistigen Eigentumsrechte eines Dritten infolge: (1) der Einhaltung der
Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden durch den Lieferanten; (2) der
Änderung eines Produkts und/oder der Liefergegenstände durch andere Parteien als den
Lieferanten oder den vereinbarten Hersteller; oder (3) die Verwendung der Produkte und/oder
Liefergegenstände in Kombination mit anderen Produkten, außer im Rahmen der zwischen den
Parteien schriftlich vereinbarten Grenzen;
b. einem Verstoß gegen Artikel 8, 16 und/oder 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch
den Kunden.
11. Mängelhaftung
11.1. Unbeschadet gegenteiliger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren die
Parteien, dass die Haftungsbeschränkung oder Haftungsbefreiung des Lieferanten für mängelbehaftete
Produkte und/oder Liefergegenstände nicht über das laut Gesetz vom 25. Februar 1991 über die
Haftung für fehlerhafte Produkte Zulässige hinausgeht.
12. Vertragskündigung
12.1. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien beginnt der
Rahmenvertrag am Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien mit einer Laufzeit von zwölf (12)
Monaten. Der Rahmenvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere zwölf (12) Monate,
sofern nicht eine Partei der anderen Partei mindestens drei (3) Monate vor Vertragsablauf per
Einschreiben kündigt. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkung auf die laufenden Verträge.
12.2. Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jeder
Vertrag aus rechtmäßigem Grund ohne Abfindung und ohne Inverzugsetzung von einer Partei
gekündigt werden, wenn die andere Partei:
a. zahlungsunfähig wird, ihren fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder die
Einstellung der Zahlungen beantragt;
b. ihrer normalen Geschäftstätigkeit nicht mehr nachkommen kann;
c. sich einen schweren Vertragsverstoß zuschulden kommen lässt und diesen nicht binnen dreißig
(30) Tagen nach Anzeige des schweren Vertragsverstoßes per Einschreiben ungeschehen macht;
die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden gilt in diesem Zusammenhang als
schwerer Vertragsverstoß.
12.3. Bei Kündigung im Sinne des vorliegenden Artikels:
a. verpflichtet sich der Kunde, dem Lieferanten alle erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen und
alle noch nicht abgeschlossenen Dienstleistungen anteilig zu ihrem Fertigstellungsgrad zu
bezahlen;
b. werden alle dem Lieferanten für die Produkte geschuldeten Beträge sofort fällig.
13. Retouren
13.1. Die Versandkosten, einschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, der Retouren
von Produkten und/oder Liefergegenständen an den Lieferanten zur Begutachtung oder Reparatur sind
vom Kunden zu bezahlen, egal ob es sich um einen Garantiefall handelt oder nicht.
13.2. Der Lieferant kann die Annahme solcher Produkte und/oder Liefergegenstände verweigern, wenn die
Sicherheitsvorschriften für die in den Anlagen des Kunden enthaltenen Stoffe, die mit den
zurückgeschickten Produkten und/oder Liefergegenständen in Berührung gekommen sind, nicht
eingehalten wurden.
14. Export/Import
14.1. Bestimmte vom Lieferanten verkaufte Produkte und/oder Liefergegenstände sowie die damit
zusammenhängenden Technologien und Unterlagen unterliegen möglicherweise in den USA, der
Europäischen Union und/oder in anderen Ländern Gesetzen, Vorschriften und Anordnungen zur
Exportkontrolle (im Folgenden: „Exportvorschriften“). Der Kunde verpflichtet sich, diese
Exportvorschriften einzuhalten und die Produkte und/oder Liefergegenstände sowie die dazugehörigen
Unterlagen nicht zu übertragen, zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren oder zu importieren,
ohne vorher eine den Vorschriften entsprechende Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis eingeholt zu
haben. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte und/oder Liefergegenstände sowie die damit
zusammenhängenden Technologien und Unterlagen nicht in Länder oder an Organisationen zu
exportieren bzw. zu reexportieren, in denen diese Praktiken verboten sind, vor allem nicht in Länder
bzw. an Organisationen, gegen die die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder das US-
amerikanische Finanz-, Handels- oder Außenministerium Sanktionen oder ein Embargo verhängt
haben.
14.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte und/oder Liefergegenstände sowie die damit
zusammenhängenden Technologien und Unterlagen nicht für militärische Zwecke, atomare,
biologische oder chemische Waffen oder Raketen, die solche Waffen aufnehmen können, oder für die
Entwicklung von Massenvernichtungswaffen zu verwenden.
14.3. Die Parteien verpflichten sich zur Kooperation bei der Vorlage aller Unterlagen und Informationen, die
für den Export der Produkte und/oder Dienstleistungen benötigt werden. Sollte sich die Beschaffung
der Unterlagen und Informationen, die für den Export der Produkte und/oder Dienstleistungen benötigt
werden, verzögern, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um denselben Zeitraum.
15. Höhere Gewalt
15.1. Sollte eine der Parteien aus Gründen, die sich nach billigem Ermessen ihrem Einfluss entziehen, den
ihr aus dem vorliegenden Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen können, so ist sie dafür nicht haftbar. Dies impliziert insbesondere Naturkatastrophen,
Handlungen oder Unterlassungen einer Partei (gegenüber der anderen Partei),
Geschäftsunterbrechungen, technische Ausfälle, Epidemien, Materialknappheit, Streik, Blockaden,
Stau, Regierungsmaßnahmen, Straftaten, Überschreitung der Lieferfristen oder Lieferunterbrechung
ihrer eigenen Lieferanten sowie alle Situationen, in denen die Beschaffung von Arbeitskräften oder
Rohstoffen innerhalb der normalen Netzwerke nicht möglich ist.
15.2. Verzögert sich die Lieferung des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung unter diesen
Umständen um mehr als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag bezüglich der Mengen, die
von der Unterbrechung der Lieferung der Produkte bzw. der Erbringung der Dienstleistungen betroffen
sind, schriftlich zu beenden, ohne der anderen Partei dafür irgendeine Abfindung zu schulden.
16. Vertraulichkeit
16.1. Beide Parteien verpflichten sich: (i) die vertraulichen Informationen der anderen Partei streng
vertraulich zu behandeln, oder anders gesagt, sie so zu behandeln, als wären es ihre eigenen
vertraulichen Informationen, und eine zumindest angemessene Sicherung dieser vertraulichen
Informationen vorzunehmen; (ii) die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht
offen zu legen oder zu verbreiten, außer gegenüber ihren eigenen Direktoren, Geschäftsführern,
Mitarbeitern, Subunternehmern, Vermittlern oder Beratern, die die vertraulichen Informationen für die
Arbeit mit den Parteien oder für die Ausführung des Vertrags benötigen; (iii) Parteien, denen
vertrauliche Informationen übermittelt werden, über die Verpflichtung zur strikten Wahrung der
Vertraulichkeit im Sinne des Vertrags zu informieren; (iv) die vertraulichen Informationen der anderen
Partei nicht zu anderen Zwecken als im vorliegenden Vertrag angegeben zu nutzen oder eine solche
Nutzung zu erlauben.
17. Allgemeines
17.1. Jeder Rechtsstreit, der aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden
erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Gerichtsbezirks Eupen.
Vorbehaltlich der obligatorischen Anwendung eines anders lautenden zwingenden Gesetzes darf der
Lieferant bei einem Streit auch ein Gericht anrufen, das für den satzungsgemäßen Sitz oder den
Wohnsitz des Kunden zuständig ist.
17.2. Unbeschadet zwingend anwendbarer ausländischer Gesetze gilt für das Vertragsverhältnis zwischen
dem Lieferanten und dem Kunden belgisches Recht unter Ausschluss des Wiener Übereinkommen über
den internationalen Warenkauf der Vereinten Nationen vom 11.04.1980.
17.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegenden Vertrags ganz oder teilweise für ungültig,
unrechtmäßig oder nicht ausführbar erklärt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des
Vertrags dadurch nicht beeinträchtigt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die ganz oder
teilweise ungültige, unrechtmäßige oder nicht ausführbare Klausel rückwirkend durch eine gültige,
rechtmäßige und ausführbare Klausel zu ersetzen, die dem kaufmännischen und finanziellen Zweck der
ungültigen, unrechtmäßigen oder nicht ausführbaren Klausel so nahe wie möglich kommt.
17.4. Der Kunde erlaubt dem Lieferanten, das Erbringen der Dienstleistungen und/oder den Verkauf der
Produkte, mit denen er betraut wurde, ganz oder teilweise einem Subunternehmer zu übertragen. Der
Kunde verzichtet während eines Zeitraums von einem (1) Jahr nach Beendigung der
Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten auf jeden direkten Kontakt mit dem
Subunternehmer des Lieferanten.
17.5. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien hat der Kunde dem
Lieferanten Reklamationen binnen fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Produkte, Dienstleistungen
und/oder Liefergegenstände per Einschreiben mit Rückschein anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist
gelten die Produkte, Dienstleistungen und/oder Liefergegenstände als definitiv abgenommen und der
Kunde kann keine offensichtlichen Mängel, Fehler und/oder Konformitätsmängel mehr geltend
machen.
17.6. Der Vertrag beinhaltet sämtliche Absprachen zwischen den Parteien und ersetzt alle bisherigen
Absprachen zum Vertragsgegenstand.
17.7. Alle Vertragspflichten, die aufgrund ihrer Art auch nach Ablauf des Vertrags weiterbestehen, bleiben
auch nach Beendigung des Vertrags wirksam, insbesondere finanzielle Verpflichtungen einer Partei
gegenüber der anderen aufgrund des Vertrags.
17.8. Die unterlassene Anfechtung eines Schreibens, einer Mitteilung oder einer Handlung des Kunden durch
den Lieferanten stellt keinen Verzicht auf eine beliebige Bedingung des Vertrags dar.
17.9. Die Parteien sind unabhängig und vereinbaren, dass mit dem Vertrag in keiner Weise ein Joint
Venture, eine Agenturbeziehung oder eine Partnerschaft zwischen ihnen begründet wird. Keine
Bestimmung des Vertrags kann dahingehend ausgelegt werden, dass dieser eine Beziehung begründet,
aufgrund deren eine Partei im Namen der anderen handeln oder Garantien abgeben kann, es sei denn,
der Vertrag sieht dies ausdrücklich vor.
II. VERKAUF VON PRODUKTEN
18. Produktgarantie
18.1. Unbeschadet Artikel 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der zwingend anwendbaren
Gesetzesbestimmungen gewährleistet der Lieferant ab Lieferung der Produkte ein (1) Jahr, dass (i)
diese materiell den Spezifikationen entsprechen und (ii) den einschlägigen Gesetzesvorschriften in der
Branche des Lieferanten entsprechen.
18.2. Beruft sich der Kunde auf diese Garantie, ist er gehalten dem Lieferanten das mängelbehaftete Produkt
auf erste Aufforderung des Lieferanten zukommen zu lassen. Der Lieferant kommt für die
Transportkosten des mängelbehafteten Produkts auf, wenn sich bestätigt, dass das Produkt einen
Mangel aufweist.
18.3. Im Garantiefall hat der Kunde – nach Ermessen des Lieferanten – lediglich Anspruch auf (i) Ersatz des
mängelbehafteten Produkts durch ein neues Produkt, das dem Kunden kostenlos geliefert wird, oder (ii)
Erstattung des vom Kunden für das mängelbehaftete Produkt gezahlten Preises.
III. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
19. Pflichten des Lieferanten
19.1. Erbringt der Lieferant Dienstleistungen für den Kunden, hat der Lieferant im Rahmen der Ausführung
der Dienstleistungen eine Mittelverpflichtung, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes
vorsieht.
20. Garantie für Dienstleistungen
20.1. Unbeschadet Artikel 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der zwingend anwendbaren
Gesetzesbestimmungen gewährleistet der Lieferant drei (3) Monate, dass die Dienstleistungen (i)
professionell und fachgerecht erbracht werden, (ii) materiell den Spezifikationen entsprechen und (iii)
den einschlägigen Gesetzesvorschriften in der Branche des Lieferanten entsprechen.
20.2. Im Garantiefall hat der Kunde – nach Ermessen des Lieferanten – lediglich Anspruch auf (i) die
unentgeltliche erneute Ausführung der Dienstleistungen oder (ii) Erstattung des vom Kunden für die
nicht konformen Dienstleistungen gezahlten Preises.
21. Garantie für Liefergegenstände
21.1. Unbeschadet Artikel 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der zwingend anwendbaren
Gesetzesbestimmungen gewährleistet der Lieferant nach der vorläufigen Abnahme des
Liefergegenstands gemäß Artikel 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei (3) Monate lang, dass
die Liefergegenstände (i) materiell den Spezifikationen entsprechen und (ii) den einschlägigen
Gesetzesvorschriften in der Branche des Lieferanten entsprechen.
21.2. Beruft sich der Kunde auf diese Garantie, ist er gehalten, dem Lieferanten den mängelbehafteten
Liefergegenstand auf erste Aufforderung des Lieferanten zukommen zu lassen. Der Lieferant kommt
für eventuelle Transportkosten des mängelbehafteten Liefergegenstands auf, wenn sich bestätigt, dass
der Liefergegenstand einen Mangel aufweist.
21.3. Im Garantiefall hat der Kunde – nach Ermessen des Lieferanten – lediglich Anspruch auf (i) Ersatz des
mängelbehafteten Liefergegenstands durch einen neuen Liefergegenstand, der dem Kunden kostenlos
geliefert wird, (ii) Reparatur des mängelbehafteten Liefergegenstands auf Kosten des Lieferanten oder
(ii) Erstattung des vom Kunden für den mängelbehafteten Liefergegenstand gezahlten Preises.
22. Abnahmeverfahren der Liefergegenstände
22.1. Falls der Lieferant der Auffassung ist, dass der Liefergegenstand alle Kriterien erfüllt, welche die
Spezifikationen vorsehen, informiert er den Kunden so rasch wie möglich. Die Parteien nehmen in
diesem Fall binnen einer angemessenen Frist die vorläufige Abnahmeprüfung vor.
22.2. Fällt die vorläufige Abnahmeprüfung positiv aus, unterzeichnen die Parteien unverzüglich ein
vorläufiges Abnahmeprotokoll. Fällt die vorläufige Abnahmeprüfung nicht positiv aus, ist der Lieferant
berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten die erforderlichen Änderungen am
Liefergegenstand vorzunehmen. Der Lieferant informiert den Kunden so rasch wie möglich über die
Vornahme der Änderungen. Die Parteien nehmen in diesem Fall binnen einer angemessenen Frist
erneut eine vorläufige Abnahmeprüfung vor. Fällt die erneute vorläufige Abnahmeprüfung positiv aus,
unterzeichnen die Parteien unverzüglich ein vorläufiges Abnahmeprotokoll.
22.3. Nach Ablauf von drei (3) Monaten nach der vorläufigen Abnahme unterzeichnen die Parteien ein
definitives Abnahmeprotokoll. Damit endet die Garantiezeit.
23. Mitarbeiter
23.1. Werden die Dienstleistungen von Mitarbeitern des Lieferanten (im weitesten Sinne) am Standort des
Kunden oder am Standort des Endkunden erbracht, verpflichtet sich der Kunde:
a. dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn des Erbringens der Dienstleistungen alle Richtlinien und
Regelwerke zu übermitteln, die für den Zugang, die Hygiene, den Arbeitnehmerschutz, die
Sicherheit und sonstige Fragen relevant sind;
b. über das Wohlergehen (im weitesten Sinne) der Mitarbeiter des Lieferanten gemäß den geltenden
gesetzlichen Verpflichtungen zu wachen;
c. sicherzustellen, dass der Kunde oder der Endkunde nicht willentlich oder unwillentlich ein
Verhältnis der Weisungsgebundenheit zu den Mitarbeitern des Lieferanten herstellt.
23.2. Falls die Mitarbeiter (im weitesten Sinne) des Kunden bei der Erbringung von Dienstleistungen am
Standort des Lieferanten tätig sind, verpflichtet sich der Lieferant:
a. dem Kunden rechtzeitig alle Richtlinien und Regelwerke zu übermitteln, die für den Zugang, die
Hygiene, den Arbeitnehmerschutz, die Sicherheit und sonstige Fragen relevant sind;
b. über das Wohlergehen (im weitesten Sinne) der Mitarbeiter des Kunden gemäß den geltenden
gesetzlichen Verpflichtungen zu wachen;
c. sicherzustellen, dass der Lieferant nicht willentlich oder unwillentlich ein Verhältnis der
Weisungsgebundenheit zu den Mitarbeitern des Kunden herstellt.
IV. BESTIMMUNG FÜR DIE DIENSTE ZUR ERSTELLUNG VON SOFTWARE
24. Vertragsgegenstand
24.1. Der Kunde kann den Lieferanten mit der Planung, Entwicklung und Lieferung von (i) Standard-
Software, (ii) Engineering-Software, (iii) Runtime-Software und/oder (iv) Embedded Software
beauftragen (gemeinsam nachstehend „Software“ genannt).
24.2. Die Software kann Open-Source-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Lieferant den Kunden
in der Planungs-Phase oder, falls dies erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich wird, in der
Erstellungs-Phase hinweist.
24.3. Die Software kann Dritt-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Lieferant den Kunden in der
Planungs-Phase oder, falls dies erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich wird, in der Erstellungs-
Phase hinweist.
24.4. Die Software kann Kunden-Software-Komponenten beinhalten. In diesem Fall sind - ungeachtet
jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - alle Mängel- und
Haftungsansprüche seitens des Kunden gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf diese Kunden-
Software-Komponenten ausdrücklich ausgeschlossen.
25. Planung
25.1. Der Kunde nimmt in der Planungs-Phase die Dienste des Lieferanten in Anspruch, um die
erforderlichen Vorbereitungen für den Datenverarbeitungs-Einsatz und die entsprechende Software-
Erstellung zu treffen. Ziel der vom Lieferanten zu erbringenden Planungsleistung ist es, auf der Basis
der während der Planungs-Phase zu ermittelnden Tatsachen und Anforderungen in laufender enger
Zusammenarbeit mit dem Kunden alle wesentlichen erforderlichen Anforderungen zu vereinbaren, sei
es in einem formellen Lastenheft bzw. Pflichtenheft oder in irgendeiner anderen formellen oder
informellen Form (nachfolgend „Anforderungsvereinbarung“ genannt). Diese
Anforderungsvereinbarung bildet die Grundlage für die sich anschließende Software- Erstellung.
25.2. Der Kunde erteilt dem Lieferanten in der Planungs-Phase die notwendigen Informationen über den Ist-
Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische
Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erarbeitung
der Anforderungsvereinbarung. Zu diesem Zweck erfolgt während der gesamten Planungs-Phase eine
unmittelbare und enge Koordination zwischen den vom Lieferanten erbrachten Diensten und den
Wünschen, Vorschlägen und Soll-Vorgaben des Kunden. Der Kunde wird daher in die Planungs-Phase
vollumfänglich eingebunden und erhält damit die Möglichkeit, auf die Anforderungsvereinbarung in
dem von ihm gewünschten Sinne Einfluss zu nehmen.
25.3. Erkennt der Lieferant während der Planungs-Phase, dass die vorgesehene Konfiguration im Hinblick
auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Softwareeigenschaften
modifiziert werden muss, wird er den Kunden hierauf in angemessener Zeit hinweisen und ihm
Alternativvorschläge unterbreiten. Der Kunde wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund
solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der Anforderungsvereinbarung ergeben,
unverzüglich entscheiden.
26. Erstellung
26.1. Der Lieferant wird die Software maßgeblich auf der Basis der Anforderungsvereinbarung erstellen.
26.2. Im Rahmen der Erstellungs-Phase führt der Lieferant die weitere Programmierung durch, insbesondere
die Codierung, die Tests und die Integration. In regelmäßigen, angemessenen Abständen unterrichtet
der Lieferant den Kunden über den Stand der Programmierungsarbeiten und die Einhaltung der
Anforderungen an die Software. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse
werden dem Kunden in angemessener Zeit mitgeteilt.
26.3. Auch während der Erstellungs-Phase erteilt der Kunden dem Lieferanten in angemessener Zeit alle
Informationen, die dieser zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt.
27. Abnahme
27.1. Jede erstellte Software unterliegt der Abnahme.
27.2. Der Lieferant wird dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft seiner Leistung schriftlich
anzeigen.
27.3. Die Bedingungen, das Verfahren und die Dauer der Abnahme können in der
Anforderungsvereinbarung festgelegt werden. Des Weiteren können in der Anforderungsvereinbarung
Teilabnahmen für quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbart
werden.
27.4. Abnahmen und Teilabnahmen bedürfen der Protokollierung. Nach erfolgreicher Durchführung der
Abnahme erklärt der Kunde die Abnahme durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls. Die
Software-Erstellung gilt vierzehn (14) Tage nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft durch
den Lieferanten als erfolgt, wenn sich die Abnahme aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden
Gründen verzögert.
27.5. Für die Dauer der Beseitigung von Fehlern gilt die Abnahmeprüfung als ausgesetzt. Der Lieferant wird
Fehler in angemessener Frist unentgeltlich beseitigen (nachstehend „Nachbesserung“ genannt) und die
Beendigung der Nachbesserung dem Kunden mitteilen. Anschließend wird die Abnahme weitergeführt.
Unwesentliche Mängel sind kein Grund für die Abnahmeverweigerung.
27.6. Scheitert die Nachbesserung trotz einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist mit der
Androhung, die Leistung anschließend abzulehnen, ist der Kunde berechtigt, von der Erstellungs-Phase
zurückzutreten.
27.7. Die Parteien können in der Planungs-Phase und in der Erstellungs-Phase gemeinsam Teilabnahmen für
quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbaren, die entsprechend
diesem Artikel 27 einzeln abgenommen werden müssen, um den guten weiteren Verlauf der
Erstellungs-Phase abzusichern. In diesem Fall gelten die Artikel 27.5 und 27.6 nur für die noch nicht
abgenommenen Teilleistungen.
28. Projektmanagement
28.1. Insofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, benennen die
Parteien für die Planungs-Phase und die Erstellungs-Phase Projektverantwortliche, die zur Abgabe von
verbindlichen Erklärungen in allen Projektangelegenheiten bevollmächtigt sind, und treffen eine
Vertretungsregelung für deren Verhinderung. Die Projektverantwortlichen überwachen und
koordinieren die Projektarbeiten laufend und unterrichten sich über deren Fortgang in regelmäßigen
Besprechungen. Sie treffen die vorgenannten Absprachen schriftlich.
28.2. Die Parteien stellen ausreichend und qualifiziertes Personal zur gegenseitigen Kooperation zur
Verfügung. Die Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im
Rahmen der Planungs-Phase und der Erstellungs-Phase die intensive Einbindung des Kunden erfordert.
29. Vergütung
29.1. Die dem Lieferanten zustehende Vergütung wird im Preisteil des Vertrags geregelt. Alle genannten
Preise bzw. Verrechnungssätze gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der am Tag der
Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Höhe.
29.2. Insofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, werden alle
Leistungen des Lieferanten nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen
„JUMO Serviceverrechnungssätzen“ vergütet. Diese sind dem Vertrag als Anlage beigefügt.
29.3. Im Fall des zufälligen Untergangs seiner Leistungen oder Teilen hiervon vor der Abnahme steht dem
Lieferanten ein Vergütungsanspruch in Höhe der bisher erbrachten Leistungen zu.
30. Änderungen
30.1. Hält der Kunde während der Erstellungs-Phase technische Änderungen für sachdienlich oder
erforderlich, wird er den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall hat eine
Abstimmung zwischen den Parteien über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Inhaltes und
der Abwicklung des Vertrags stattzufinden. Kommt es nicht zu einer Einigung, verbleibt es bei den
ursprünglichen Vereinbarungen.
30.2. Werden Termine oder Inhalt bzw. Umfang der Anforderungsvereinbarung nach Abschluss des
Vertrags einvernehmlich geändert, kann von jeder Partei die einvernehmliche Anpassung der
Vergütung und des Zeitplans verlangt werden. Es gelten hierfür die bei Abschluss des Vertrags zur
Bewertung der Leistungen des Lieferanten zugrunde gelegten Maßstäbe. Es besteht kein Recht zur
einseitigen Anordnung von Änderungen seitens des Kunden.
31. Mängelhaftung
31.1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass die Software zum Zeitpunkt der Abnahme keine
wesentlichen Sachmängel aufweist, die ihre Tauglichkeit aufhebt.
31.2. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern
vollkommen freie Software zu erstellen.
31.3. Der Lieferant wird – unbeschadet Artikel 31.12 - alle vom Kunden gemeldeten reproduzierbaren Fehler
der Software, für die der Lieferant einzustehen hat, gemäß der Artikel 31.5 und 31.6. nachbessern.
31.4. Der Kunde wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben.
31.5. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Lieferanten (i) durch Fehlerbeseitigung, (ii) durch
Überlassung eines neuen Softwarestandes oder (iii) dadurch, dass Möglichkeiten aufzeigt werden, die
Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ein neuer Softwarestand ist vom Kunden zu übernehmen, es
sei denn, dies führt zu für ihn unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
31.6. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Lieferanten beim Kunden oder beim Lieferanten. Wählt der
Lieferant eine Nachbesserung beim Kunden, so hat der Kunde eine geeignete Umgebung, sowie
geeignetes Bedienungspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, um
die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Kunde hat dem Lieferanten
die bei ihm vorhandenen zur Nachbesserung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung
zu stellen.
31.7. Der Lieferant hat Sachmängel gegenüber dem Kunden unverzüglich und detailliert schriftlich zu rügen.
31.8. Für Software, die zu Test-, Demo -oder Validierungszwecken überlassen ist, haftet der Lieferant jedoch
nur, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen hat, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten.
31.9. Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nicht:
- auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation
angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden;
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch;
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei Schäden, die nach der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind;
- auf unsachgemäße Änderungen oder Erweiterungen der Software - und die daraus entstehenden Folgen
- durch den Kunden oder Dritte.
31.10. Im Falle von Embedded Software bestehen Ansprüche wegen Mängel nur, wenn diese auf der im
Vertrag genannten Referenz-Hardware oder Ziel- Hardware reproduzierbar sind. Ist ein vom Kunden
angezeigter Fehler nicht reproduzierbar, auf eine falsche Bedienung des Kunden zurück zu führen oder
aus einem sonstigen Grund von der Mängelhaftung ausgeschlossen, so kann der Lieferant vom Kunden
für die Prüfung eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der hierbei entstandenen Transport-,
Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
31.11. Sind gelieferte Datenträger mangelhaft, so kann der Kunde nur verlangen, dass der Lieferant die
fehlerhaften durch fehlerfreie Exemplare ersetzt.
31.12. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in sechs (6) Monaten ab der Abnahme. Entsprechendes gilt für
Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das anwendbare Gesetz längere Fristen
zwingend vorschreibt, bei Vorsatz, oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
31.13. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
31.14. Unbeschadet Artikel 32 sind weitergehende oder andere als die in diesem Artikel 31 geregelten
Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels ausgeschlossen.
32. Geistige Eigentumsrechte
32.1. Soweit im Rahmen der Planungs-Phase oder in der Erstellungs-Phase Geistige Eigentumsrechte
entstehen, verbleiben diese – unbeschadet Artikel 33 - vollumfänglich beim Lieferanten.
32.2. Insofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der Lieferant
verpflichtet, seine Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von Geistige Eigentumsrechten und
Urheberrechten Dritter (nachstehend „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erstellte und vertragsgemäß genutzte
Software gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden
innerhalb der in Artikel 31.12 bestimmten Frist wie folgt:
- Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Software:
entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen.
Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu;
- Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel 10 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Kunde den
Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
32.3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Verletzung der Schutzrechte zu vertreten hat.
32.4. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung der Schutzrecht durch
spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Software vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferanten gelieferten Produkten oder Kunden-Software eingesetzt wird.
33. Geistige Eigentumsrechte Dritter
33.1. Insofern die Software Dritt-Software-Komponenten enthält, so verbleiben die Geistige Eigentumsrechte
bezüglich dieser Dritt-Software-Komponenten ausschließlich bei dem Hersteller dieser Dritt-Software.
33.2. Insofern die Software Open-Source-Software-Komponenten enthält, so wird die Regelung der Geistige
Eigentumsrechte bezüglich dieser Open-Source-Software-Komponenten entsprechend den
Nutzungsbedingungen dieser Open-Source-Software gehandhabt, die der Lieferant dem Kunden
übergeben wird.
V. SOFTWARE-LIZENZ
34. Vertragsgegenstand
34.1. Diese Lizenzbedingungen bestimmen die Bedingungen bei der Überlassung von (i) Standard-Software,
(ii) Engineering-Software, (iii) Runtime-Software und/oder (iv) Embedded Software (gemeinsam
nachstehend „Software“ genannt) durch den Lieferanten an den Kunden.
34.2. Die Software kann Open-Source-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Lieferant den Kunden
hinweist.
34.3. Die Software kann Dritt-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Lieferant den Kunden
hinweist.
34.4. Die Software kann Kunden-Software-Komponenten beinhalten. In diesem Fall sind - ungeachtet
jedweder anderslautender Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - alle Mängel- und
Haftungsansprüche seitens des Lieferanten gegenüber dem Kunden in Bezug auf diese Kunden-
Software-Komponenten ausgeschlossen.
34.5. Unter Standard-Software verstehen die Parteien Software, die ganz oder teilweise von dem Lieferanten
erstellt wurde und auf unterschiedlicher Hardware laufen kann.
34.6. Unter Engineering-Software verstehen die Parteien Software für Engineering wie z.B. Projektierung,
Programmierung, Parametrierung, Test oder Inbetriebnahme, die ganz oder teilweise von dem
Lieferanten erstellt wurde.
34.7. Unter Runtime-Software verstehen die Parteien Software für den Anlagen- und Maschinenbetrieb, z.B.
Betriebssysteme, Grundsysteme, Systemerweiterungen oder Treiber, die ganz oder teilweise von dem
Lieferanten erstellt wurde.
34.8. Unter Embedded-Software verstehen die Parteien Firmware, die ganz oder teilweise von dem
Lieferanten erstellt wurde und nur auf einer bestimmten Hardware genutzt werden kann.
34.9. Unter Open-Source-Software verstehen die Parteien Software, deren Quelltext entsprechend den
Opens-Source-Software-Lizenzbedingungen öffentlich und von Dritten eingesehen, geändert und
genutzt werden kann.
34.10. Unter Dritt-Software verstehen die Parteien Software, die von einem Dritthersteller erstellt wurde und
die von dem Lieferanten an den Kunden vermietet, überlassen oder weiterlizensiert wird.
34.11. Unter Demo-Software verstehen die Parteien Testversionen einer Software, die dem Kunden seitens
des Lieferanten lediglich zu Präsentations- oder Versuchszwecken für eine zeitlich und
anwendungstechnisch begrenzte Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
35. Geistige Eigentumsrechte und Nutzungsrechte
35.1. Insofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verbleiben die
Geistige Eigentumsrechte an der Software – unbeschadet der Artikel 32 und 33 - vollumfänglich beim
Lieferanten.
35.2. Insofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben und unbeschadet
der Artikel 32 und 33, wird dem Kunden gemäß den spezifischen Bestimmungen des Vertrags:
- bei Standard-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 36, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz
gemäß Artikel 37 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß 38 gewährt;
- bei Engineering-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 36, eine Mehrfachlizenz bzw.
Netzwerklizenz gemäß Artikel 37 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 38, in jedem Fall unter
Einhaltung des Artikels 40, gewährt ;
- bei Runtime-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 36, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz
gemäß Artikel 37 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 38, in jedem Fall unter Einhaltung des
Artikels 41 gewährt ;
- bei Embedded Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 36 gewährt.
36. Einfachlizenz
36.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software mit den
gegebenenfalls in dem Vertrag genannten Geräten zu nutzen, wobei jede dem Kunden überlassene
Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät genutzt werden darf.
36.2. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbständig genutzt werden
kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
36.3. Der Kunde darf von der Software Vervielfältigungen erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke
verwendet werden dürfen (Sicherungskopien). Von der überlassenen Dokumentation dürfen keine
Kopien erstellt werden. Im Übrigen darf der Kunde die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz
oder einer unbegrenzten Lizenz vervielfältigen.
36.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen, Teile
herauszulösen, mit anderen Programmen zu verbinden oder Kunden-Software davon abzuleiten.
36.5. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und
hat sie auf Sicherungskopien unverändert zu übertragen.
36.6. Der Kunde verpflichtet sich, (i) die Software einschließlich Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um
Missbrauch auszuschließen, und (ii) die Software vor Dritten geheim zu halten und Mitarbeiter, die
Zugang zur Software erhalten, entsprechend auf die bestehenden Geheimhaltungspflichten und
Nutzungsbeschränkungen zu verpflichten.
36.7. Der Lieferant räumt dem Kunden das widerrufliche Recht ein, die dem Kunden übertragenen
Nutzungsrechte auf Dritte weiter zu übertragen. Hat der Kunde die Software zusammen mit einem
Gerät erworben, so darf er die Software nur zusammen mit diesem Gerät zur Nutzung an Dritte
weitergeben. Der Kunde hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der sich
der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft. Überlässt der Kunde die Software einem
Dritten, so ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den
Lieferanten insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
37. Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz
37.1. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der
Kunde einer Mehrfachlizenz. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist die Einräumung einer
Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten über die Anzahl der zulässigen
Vervielfältigungen, die der Kunde von der mit der Einfachlizenz überlassenen Software erstellen darf.
37.2. Im Rahmen der Mehrfachlizenz steht dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und nicht
übertragbare Recht zu, die in der schriftlichen Bestätigung genannte Anzahl von Vervielfältigungen der
Software zu erstellen, sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für
Einfachlizenzen zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
37.3. Der Nutzung der Software an mehreren Geräten gleichzeitig steht die Nutzung in Netzwerken an
mehreren Arbeitsplätzen gleich, ohne dass hierbei eine Vervielfältigung der Software erfolgt
(Netzwerklizenz). Die Regelungen für Mehrfachlizenzen gelten für Netzwerklizenzen entsprechend.
Die Anzahl der zulässigen Arbeitsplätze entspricht dabei der Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen.
37.4. Der Kunde wird die ihm vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise
zur Vervielfältigung beachten. Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller
Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferanten auf Verlangen vorzulegen. Der Kunde hat
alphanumerische und sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu
übertragen.
38. Unbegrenzte Lizenz
38.1. Zur Nutzung der Software an unbegrenzten Geräten oder an unbegrenzten Arbeitsplätzen zeitgleich
bedarf der Kunde einer unbegrenzten Lizenz. Voraussetzung für eine unbegrenzte Lizenz ist die
Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten über die
Gewährung einer unbegrenzten Lizenz.
38.2. Im Falle einer unbegrenzten Lizenz steht dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche
und nicht übertragbare Recht zu, eine unbegrenzte Anzahl von Vervielfältigungen der Software zu
erstellen, sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen zu nutzen
und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
38.3. Der Kunde wird die ihm vom Lieferanten zusammen mit der unbegrenzten Lizenz übermittelten
Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller
Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferanten auf Verlangen vorzulegen. Der Kunde hat
alphanumerische und sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu
übertragen.
39. Demo-Software
39.1. Demo-Software wird für eine den Demo-Software-Lizenzbedingungen entsprechend zeitlich und
anwendungstechnisch begrenzte Nutzung gewährt. Außerhalb dieser zeitlich und
anwendungstechnisch begrenzten Nutzung ist ein Einsatz der Test- oder Demo-Software nicht zulässig.
39.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist bei Demo-Software jegliche Gewährleistung des Lieferanten
ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferanten
.
40. Engineering-Software
40.1. Der Kunde hat das Recht, eigene Programme oder Daten (nachstehend „Kundenapplikationen“
genannt), die er mit der Engineering-Software geschaffen hat, lizenzgebührenfrei zu vervielfältigen, zu
nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
40.2. Sofern bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Engineering-Software Anteile davon in die
Kundenapplikationen einfließen, so gilt die lizenzgebührenfrei Vervielfältigungsberechtigung auch in
Bezug auf diese Anteile der Engineering-Software. Anderweitig ist es dem Kunden nicht gestattet,
Anteile von Engineering-Software herauszulösen.
40.3. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle
Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Kunden gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf diese
Kundenapplikationen ausdrücklich ausgeschlossen.
41. Runtime-Software
41.1. Bindet der Kunde Kundenapplikationen - insbesondere mit Hilfe von Engineering-Software - in
Runtime-Software ein, so muss der Kunde vor jeder Installation oder anderweitigen Vervielfältigung
seiner Kundenapplikationen, die Runtime-Software oder Teile davon enthalten, oder die er mit einem
Vervielfältigungsstück seiner Kundenapplikationen verbindet, eine Lizenz an der Runtime- Software
entsprechend der beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Katalog des Lieferanten
erwerben.
41.2. Überlässt der Kunde die genannten Kundenapplikationen Dritten zur Nutzung, so gilt hinsichtlich der
damit verbundenen Runtime-Software, dass der Kunde in diesem Fall die Nutzung der Software
vollständig aufgeben, sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Geräten und Instanzen
entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien löschen oder, auf Wunsch des
Lieferanten, dem Lieferanten übergeben wird, sofern der Kunde nicht gesetzlich zu einer längeren
Aufbewahrung verpflichtet ist. Jede Nutzung solcher aufbewahrten Kopien ist untersagt.
41.3. Dieser Artikel 41 gewährt kein Recht, aus Runtime-Software Teile herauszulösen.
41.4. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle
Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Kunden gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf diese
Kundenapplikationen ausdrücklich ausgeschlossen.
42. Open-Source-Software
42.1. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt
dieser Artikel 42 immer insofern dem Kunde Open-Source-Software überlassen wird oder die Software
Open-Source-Software-Komponenten beinhaltet, wobei sich dieser Artikel 42 dann nur auf den Anteil
der Open-Source-Software-Komponente bezieht.
42.2. In Bezug auf Open-Source-Software und gegebenenfalls von Open-Source-Software abgeleiteter
Software gelten die Lizenzbedingungen, denen die Open-Source-Software unterliegt, immer vorrangig.
Der Lieferant wird den Kunden auf die Verwendung von Open-Source-Software hinweisen und diesem
die entsprechenden Lizenzbedingungen zugänglich machen.
42.3. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen und Kosten/Aufwendungen frei, die dem
Lieferanten aus dem Einsatz der Open-Source-Software entstehen, insofern die Lizenzbedingungen für
die Open-Source-Software dies nicht verbieten.
42.4. Die Open-Source-Software darf von dem Kunden nur entsprechend den Open-Source-Software-
Lizenzbedingungen genutzt, verbreitet, vervielfältigt und modifiziert werden. Insofern die
Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software nichts anderes vorsehen, entsteht dadurch ein
direktes Vertrags- und Lizenzverhältnis zwischen (i) dem Kunden und/oder dem Endkunden einerseits
und (ii) dem ursprünglichen Lizenzgeber der Open-Source-Software andererseits.
42.5. Es ist dem Kunden strengstens untersagt, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis des
Lieferanten, Software, die vom Lieferanten erstellt wurde oder Dritt-Software, die keine Open-Source-
Software ist, in Open-Source-Software oder in von Open-Source-Software abgeleiteter Software in
irgendeiner Form einfließen zu lassen.
42.6. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, jedoch
unbeschadet anderslautender Bestimmungen in den Open-Souce-Software-Lizenzbedingungen, sind
alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Kunden gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf
Open-Source-Software oder in Bezug auf von Open-Source-Software abgeleiteter Software
ausdrücklich ausgeschlossen.
43. Dritt-Software
43.1. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt
dieser Artikel 43 immer insofern dem Kunden Dritt-Software überlassen wird.
43.2. In Bezug auf Dritt-Software und gegebenenfalls von Dritt-Software abgeleiteter Software gelten die
Lizenzbedingungen, denen die Dritt-Software unterliegt, immer vorrangig.
43.3. Der Lieferant wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Lizenzbedingungen
überlassener Dritt-Software hinweisen, sowie die Dritt-Software-Lizenzbedingungen zugänglich
machen.
43.4. Der Lieferant überträgt dem Kunden alle übertragbaren Gewährleistungen, Garantien, Entschädigungen
und Haftungsansprüche, die der Dritt-Software-Hersteller dem Kunden gewährt.
43.5. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
unbeschadet Artikel 43.4, sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Kunden gegenüber dem
Lieferanten in Bezug auf Dritt-Software oder in Bezug auf von Dritt-Software abgeleiteter Software
ausdrücklich ausgeschlossen.
44. Vergütung, Dauer, Kündigung
44.1. Die Vergütung, die Dauer und die Art der Lizenz werden in dem Vertrag geregelt.
44.2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen zwischen den Parteien ist die Vergütung durch den
Kunden an den Lieferanten vorab zu entrichten.
44.3. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen zwischen den Parteien werden die Einfachlizenz gemäß
Artikel 36, die Mehrfachlizenz gemäß Artikel 37 und die unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 38 für eine
unbegrenzte Zeit gewährt.
45. Software Support und Maintenance
45.1. Jedweder Support in Bezug auf die Software, sei es vorbeugende oder korrektive Wartung der
Software, das Anrecht auf Patches, Updates oder Upgrades, muss separat in einem Software Support
und Maintenance Vertrag geregelt werden.
45.2. Insofern die Parteien keinen Software Support und Maintenance Vertrag abgeschlossen haben, so wird
der Lieferant für seine Dienstleistungen (Beratung, Software-Erstellung u.a.) von dem Kunden nach
Zeitaufwand vergütet.
46. Mängelhaftung
46.1. Die Software, deren Lizenz der Kunde erwirbt, ist dem Kunden bestens bekannt.
46.2. Die Mängelhaftung wird entsprechend der Artikel 10 und 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt.
47. Software-Audit
47.1. Der Lieferant darf die Nutzung der Software durch den Kunden prüfen (nachstehend „Audit“ genannt),
vorausgesetzt, der Lieferant kündigt die Prüfung dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich an.
47.2. Dieses Audit findet zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden statt, höchstens einmal pro Jahr,
maximal während zwei Arbeitstagen, die Auditoren dürfen aus vernünftigen Gründen vom Kunden
verweigert werden, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden gewahrt, alle
personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen gewahrt und
gesichert, die Audit-Ergebnisse werden vertraulich behandelt und der Lieferant wird die betrieblichen
Konsequenzen dieses Audits für den Kunden so gering wie möglich halten.
47.3. Der Kunde verpflichtet sich, bei dem Audit des Lieferanten behilflich zu sein, den Lieferanten in
angemessenem Rahmen zu unterstützen und dem Lieferanten hinreichenden Zugang zu Informationen
zu gewähren.
47.4. Zudem verpflichtet sich der Kunde, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Vergütung innerhalb von dreißig
(30) Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten.
47.5. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist der Lieferant berechtigt, die Lizenzen des Kunden, sowie den
entsprechenden Vertrag zu Lasten des Kunden aus schwerwiegendem Grund zu kündigen.
47.6. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant nicht für Kosten einzustehen hat, die
dem Kunden durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen.